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Betriebsordnung
Ländl. Reitverein e.V. Hess. Lichtenau

BETRIEBSORDNUNG
1. Unbefugten ist das Betreten der Reitanlage nicht gestattet.
2. Eine versicherungsrechtliche Deckung des Reitens der Mitglieder des „Ländlichen Reitvereins
Hessisch Lichtenau e.V. Hessisch Lichtenau“ in der Anlage und die Benutzung
der Reitanlage erfolgt ausschließlich aus dem Sportversicherungsvertrag der Sporthilfe
e.V.
3. Der Unterricht von fremden Reitern, auch Privatpersonen in dem Reitbetrieb, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
4. Die am Schwarzen Brett angegebenen Stallruhezeiten sind einzuhalten.
5. Das Rauchen in den Stallungen und Futterräumen ist verboten.
6. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in den
Aufenthaltsräumen ist grundsätzlich untersagt.
7. Unbefugten ist das Betreten der Sattel- und Futterkammern, Futterböden und allen
sonstigen Nebenräumen verboten.
8. Anträge und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten.
9. ORDNUNG UND SAUBERKEIT IST OBERSTES GEBOT.
Ordnung und Sauberkeit in den Stallungen, Reithalle, Aufenthaltsräumen, allen Nebenräumen
und der Außenanlage ist von jedem Benutzer einzuhalten.
Die Stallgassen sind sauber zu verlassen, Fensterbänke sind von Unrat freizuhalten. Die
Boxengitter/Wände sind sauber zu halten (z.B. Entfernen von Spinnweben).
Beim Ent- und Verladen der Pferde auf dem Hof ist dieser sauber zu verlassen. Insbesondere
ist untersagt, Pferdeäpfel und Einstreu aus dem Transporter auf den Hof zu
fegen.
Das Licht ist grundsätzlich nach dem Verlassen der Halle und Stallungen auszumachen,
die Türen ab 19.00 Uhr zu verschließen, sofern kein weiterer Benutzer anwesend ist.
10. DIE NUTZER DER REITANLAGE HABEN SICH DEN FESTGELEGTEN ARBEITSEINSÄTZEN
UND DEM ERSTELLTEN MASSNAHMEKATALOG FÜR INSTANDSETZUNG
UND AUFRÄUMARBEITEN ZU STELLEN.
11. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art, die insbesondere
durch Lehr- oder Privatpferde, Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse gegenüber
Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonstwie an
privatem Eigentum der Mitglieder oder Besucher entstehen, soweit der Verein nicht
gegen solche Schäden versichert ist oder soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit seitens des Vereins, seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
oder irgendwelcher sonstiger Hilfspersonen beruhen.
12. WER TROTZ VERWARNUNG GEGEN DIE BETRIEBSORDNUNG VERSTÖSST;
KANN VON DER BENUTZUNG DER ANLAGE AUSGESCHLOSSEN WERDEN.
Hessisch Lichtenau, den 01. Februar 2000
DER VORSTAND
Ländl. Reitverein e.V.
Hess. Lichtenau
REITORDNUNG
1. Die vom Vorstand festgelegte Zeiteinteilung für Abteilungs- und Einzelreiten ist am
schwarzen Brett ersichtlich.
Zur Zeit des Unterrichts dürfen keine anderen Pferde in der Bahn gearbeitet
werden. Zu den übrigen Zeiten steht die Reitbahn den Vereinsmitgliedern zur
freien Verfügung.
Alle nicht im Vereinsstall untergebrachten Pferde können nur mit Genehmigung
des Vorstandes gearbeitet werden. Hierfür wird je Pferd eine monatliche Gebühr
- unabhängig von der Arbeitsdauer innerhalb des Monats - erhoben.
2. Befinden sich Reiter in der Bahn und will jemand mit oder ohne Pferde die Reitbahn
betreten oder verlassen, so ist vor dem Öffnen der Bahntür „Tür frei“ zu
rufen und die Antwort „ist frei“ abzuwarten
3. Während der für Abteilungsreiten festgesetzten Zeiten ist den Weisungen des
Reitlehrers Folge zu leisten.
4. Das Auf- und Absitzen von Einzelreitern erfolgt entweder vor der Reitbahn oder in
der Mitte des Zirkels.
5. Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist untersagt, wenn mehr als ein Reiter die
Bahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreiter freizumachen;
hierbei ist ein Zwischenraum von ca. 2 m zu halten.
6. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein
Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf
der Innenseite vorbeigeritten.
7. Springen ist nur nach Anordnung des anwesenden Reitlehrers oder mit Einverständnis
aller weiteren anwesenden Reiter zulässig.
8. Reiten geht vor Longieren
Das Longieren in der Halle und der Außenanlage auf dem Zirkel ist nicht gestattet.
Das Longieren muß sich über die ganze Bahn im Wechsel verteilen.
9. Im übrigen gelten die Regeln gem. „Richtlinien für Reiten und Fahren“, Band 1 der
FN.
10.Das Abstellen von Pferden durch externe Hallenbenutzer vor und nach dem Reiten
in den Stallgassen ist untersagt. Kurzfristig ist das Abstellen nur in dem Vorraum
zur Stallgasse des neuen Stalles gestattet.
Hessisch Lichtenau, den 01. Februar 2000
DER VORSTAND
Ländl. Reitverein e.V.
Hess. Lichtenau
REITEN IM GELÄNDE
1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer (Berittführer) oder sein Vertreter
für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der
Pferde während des Rittes verantwortlich.
Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
Hunde dürfen nicht mitgeführt werden.
2.
·  Reite nur auf dem nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und
Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers
vorliegt.
·  Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn
Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind
und nachhaltig Schäden entstehen können !
·  Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele
entsprechenden Schadenersatz !
·  Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffte dem Reitsport
Sympathie, keine Gegner.
3. Die Geländereiter haben sich an die bestehenden Gesetze und vorgeschriebene
Ordnung zu halten (Naturschutz- und Jagdgesetz).
Hessisch Lichtenau, den 01. Februar 2000
DER VORSTAND
 
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  27.10.2012 - Arbeitseinsatz ab 15.00 Uhr  
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