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Satzung Teil 4

§7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch öffentliche Bekanntgabe im Mitteilungsblatt für die Stadt Hess. Lichtenau unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen
 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. 8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, Genehmigung von Investitionen > 50 TDM, Aufnahme von Krediten, die Entlastung des Vorstandes, die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und, die Anträge nach §3 Abs.1 letzter Satz, Abs.3 und §7 Abs.4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. 2. Dem Vorstand gehören an der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende (Freizeit und Breitensport), der Geschäftsführer, der Jugendwart, der Schriftwart, der Techn. Leiter 3. Der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl übernimmt. 5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.
§11
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck miteiner Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs.1

 
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Aktuelles  
  27.10.2012 - Arbeitseinsatz ab 15.00 Uhr  
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