§3b
Verpflichtungen gegenüber dem Verein
Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
a) die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
b) die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen, c) den Verein in der Durchführung seiner Zwecke in jeder Weise zu unterstützen d) das Eigentum des Vereins schonend und pfleglich zu behandeln
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied
sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
4.gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen
oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann
den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde
anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft
§5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. a) Beiträge für das laufende Kalenderjahr sind spätestens zum 28. Februar des
laufenden Jahres fällig.
d) Bei Vereinszugehörigkeit mehrerer Familienmitglieder zahlt das älteste
Familienmitglied den vollen Beitrag, jedes weitere Familienmitglied die Hälfte des Betrages der entsprechenden Gruppe.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliedsversammlung und der Vorstand.