Ländlicher Reitverein e.V. Satzung des Ländlichen Reitvereins e.V., Hessisch Lichtenau Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 20. April 2001
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 1. Oktober 1959 als Ländl. Reit- und Fahrverein HessischLichtenau e.V. gegründet. Er fusionierte am 2. April 1966 mit dem ReitclubHessisch Lichtenau e.V. und trägt seitdem diesen Namen „Ländlicher Reitverein e.V.Hess. Lichtenau“. Der Verein mit dem Sitz in Hess. Lichtenau ist in das Vereinsregisterbei dem Amtsgericht in Witzenhausen eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt: 1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen; 1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; 1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband; 1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens; 1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet. 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit 3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 11).